Neustarthilfe beantragbar
Die Neustarthilfe für Solo-Selbständige ist ab sofort und direkt (ohne prüfende Dritte) beantragbar. Gezahlt wird ein Liquiditätsvorschuss für das erste Halbjahr 2021 von bis zu 7.500 EUR, der auch für den Lebensunterhalt verwendet werden darf.
- Antragsberechtigt sind Solo-Selbständige, deren Umsatz für Januar bis Juni 2021 voraussichtlich mindestens 60% niedriger ausfällt als der Referenzumsatz 2019 (Referenzumsatz = Jahresumsatz 2019 / 12 * 6)
- unter bestimmten Voraussetzungen sind auch kurzfristig und und unständig Beschäftigte antragsberechtigt
- zu einem späteren Zeitpunkt können auch Solo-Selbständige Neustarthilfe beantragen, die ihre Umsätze auch oder ausschließlich aus - erzielen
- Die Höhe der Neustarthilfe beträgt 50% des Referenzumsatzes aus 2019. Einkommen aus Angestelltenverhältnissen werden ebenfalls hinzugezählt. Prämisse ist jedoch, dass das Gesamteinkommen 2019 zu mind. 51% aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde.
- Eine Anrechnung auf ALG II erfolgt nicht.
- Ab Juli 2021 muss eine Endabrechnung erstellt werden. Liegen die tatsächlich erzielten Einkünfte bei mehr als 40% des Referenzeinkommens, ist die Hilfe anteilig zurück zu zahlen.
- Füllt den Antrag sorgsam aus, da Änderungen am Antrag nicht vorgenommen werden können und Abweichungen zu den Angaben dann erst mit der Endabrechnung angezeigt werden können.
Antragsfrist: 31.08.2021
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mit ELSTER-Zertifikat:
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